Satzung

Par. 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen Perlas ng Silangan Reinheim. Er ist beim Amtsgericht Dieburg im Vereinsregister unter der Nummer VR 789 eingetragen und hat seinen Sitz in Reinheim.

Par. 2 Zweck:
(1) Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des traditionellen philippinischen Brauchtums. Dem Verein obliegt die Vertretung seiner Mitglieder im In- und Ausland.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Seine Ziele werden erreicht durch:
1.  Kulturelle Veranstaltungen
2.  Pflege des philippinischen Brauchtums
3.  Sonstige kulturelle Aufgaben

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Par. 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Par. 4 Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung an.

(2) Über den schriftlich an den Vereinsvorstand gerichteten Aufnahmeantrag einer Einzelperson entscheidet der Vereinsvorstand innerhalb von 2 Monaten. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerte an das Vereinspräsidium offen. Die Beschwerte ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Vereinsvorstandes mit schriftlicher Begründung an das Vereinspräsidium zu richten, das darüber endgültig entscheidet.

(3) Einzelpersonen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vereinspräsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(4) Vorsitzende des Vereins, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amt scheiden, können vom Vereinspräsidium zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden haben Sitz und Stimme im Vereinspräsidium und in der Mitgliederversammlung.

Par. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken und sich gemäß den Anordnungen zu verhalten.

(2) Mitglieder haben ihren Beitrag – ersten Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bei Eintritt – weitere Jahresbeiträge bis spätestens 31.01 des laufenden Geschäftsjahres – zu entrichten.

(3) Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Mitglieder über die  Mitgliederversammlung aus. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

(3.1) Jugendliche ab 14 Jahre sind Stimmberechtigt, sofern die Mitgliedsbeiträge der Eltern bzw. Mutter oder Vater bezahlt sind

(4) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Pos. 6 Verlust der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Vereins-Auflösung, Tod, Ausschluss oder wenn mehr als 1 Jahr Betragsrückstand besteht. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

(3) Der Austritt ist schriftlich oder persönlich  mündlich einem anwesendem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit sofort und entgültig. Sollte die Austrittserklärung nach dem 30. September eingehen ist der Mitgliedsbetrag für das folgende Jahr noch zu entrichten.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn er gegen diese Satzung verstoßen hat oder anderweitig den Verein schädigt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.

(5) Gegen den Ausschluss durch das Vereinspräsidium hat der Betroffene das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Vereinsvorstand einzulegen. Der Vereinsvorstand legt die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet

(6) Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Vereinsvorstandes und wird dieser dadurch handlungsunfähig, so entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

Par. 7
(1) Vereinsorgane :
Die Organe des Vereins sind:
1.  Vereinsvorstand
2.  Vereinspräsidium
3.  Mitgliederversammlung

Vereinsvorstand
Dem Vereinsvorstand gehören an:
1.  der / die 1.Vorsitzende
2.  der / die 2.Vorsitzende
3.  der / die Kassenführer/in

Vereinspräsidium
Dem Vereinspräsidium gehören an:
1.  der Vorstand
2.  der / die Schriftführer/in
3.  der / die 1.Beisitzer
4.  weitere Beisitzer bei Bedarf

(2) Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB sind der / die 1.Vorsitzende, der / die 2.Vorsitzende und der / die Kassenführer/in. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied im Sinne des Vorhergehenden Absatzes einzeln befugt.

(3) Die Mitglieder des Vereinspräsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des Vereinspräsidiums im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Wahlen zu Punkt 2-3 des Vereinspräsidiums sind getrennt durchzuführen.

Wird bei der Wahl des 1.Vorsitzenden beim ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit.

(4) Sitzungen und Versammlungen der Organe werden von dem 1.Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung – durch den 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Es kann bei Bestimmten Situationen von den beiden vorgenannten die Leitung an ein Mitglied ihrer Wahl übergeben Werden.

(5) Das Vereinsvermögen wird vom Vereinspräsidium verwaltet, dem Kassenführer obliegt insbesondere die Überwachung der Ein – und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Geldanlage ist Sorge zu tragen.

(6) Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Geschäftsstelle wird von dem 1.Vorsitzenden betrieben.

(7) Die Versammlungen des Vereinspräsidiums sollen von dem 1.Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mindestens 21 Tage vor der Sitzung zu ergehen. Das Vereinspräsidium ist einzuberufen, wenn dies schriftlich von 3 seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangt wird. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller selbst das Vereinspräsidium einberufen.

(8) Das Vereinspräsidium ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes fallen; insbesondere jedoch für folgende Angelegenheiten:
1.  Beratung des Vereinsvorstandes in wichtigen Angelegenheiten.
2.  Bestellung von Sonderausschüssen.
3.  Erlass, Ergänzung und Abänderung von Geschäftsordnungen für die Vereinsorgane.
4.  Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vereinsvorstandes.
5.  Bestimmungen der Termine und der Veranstaltungsorte für kulturelle Veranstaltungen.
6.  Bestimmungen der Termine und der Veranstaltungsorte der Mitgliederversammlungen.
7.  Suspendierung von Mitgliedern des Vereinspräsidiums bzw. des Vereinsvorstandes, die für den Verein nicht mehr tragbar sind – bis zur nächsten Mitgliederversammlung – die über die Abberufung entscheidet . Bei Suspendierung von mehr als einem Mitglied des Vereinsvorstandes bestimmt das Vereinspräsidium eine Frist, innerhalb derer eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Zwecke der erforderlichen Neu – bzw. Ergänzungswahlen einzuberufen ist.

Par. 8 Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie setzt sich zusammen aus:
1.  Den Mitgliedern des Vereinspräsidiums.
2.  Den Mitgliedern.
3.  Den Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1.  Entgegennahme der Jahresberichte des Vereinspräsidiums.
2.  Wahl und Entlastung des Vereinspräsidiums.
3.  Abberufung von Präsidialmitgliedern laut Par. 7, Abs. 8, Ziffer 7.
4.  Wahl von 1.Kassenprüfer und 1.Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer können einmal wiedergewählt werden.
5.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
6.  Satzungsänderungen.
7.  An – und Verkauf von Grundstücken und deren Belastungen.
8.  Auflösung des Vereins.

(3) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 25 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Postversand.

(4) Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von den Organen und allen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn bei der Geschäftsstelle oder dem Vereinspräsidium eingereicht sein. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums, die Ehrenmitglieder und die Mitglieder haben nur je eine Stimme.

(7) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder die Hälfte der Mitglieder des Vereinspräsidium, oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle oder an den Vereinsvorstand zu richten.

Par. 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins, der Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Vereinspräsidium festgesetzten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann das Vereinspräsidium eine Aufwandsentschädigung beschließen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen besonders bevorzugt werden.

Par. 10 Wahlen und Abstimmungen
(1) Organe, Kommissionen  und Ausschüsse sind bei Anwesenheit von:
Vereinsvorstand                      2 Mitglieder
Vereinspräsidium                     3 Mitglieder
Mitgliederversammlung           5 Mitglieder
Ausschüsse                              25 % aller Mitglieder
zur Erlangen der Beschlussfähigkeit ausreichend. Ist keine Mehrheit gegeben, so ist binnen 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Grundsätzlich entscheidet einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

(2) Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag und Angabe von Gründen vom Vorstand unter Berücksichtigung der Gründe per Briefwahl bzw. –Abstimmung zugelassen werden.

(3) Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlung ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Par. 11 Salvatorische Klausel
Sollte einer oder mehrere Punkte dieser Satzung rechts-unwirksam sein. Hat dies keinen Einfluss auf den Rest dieser Satzung. Anstelle der unwirksamen Punkte gelten die Vorschriften des Vereinsrechtes im BGB.

Par. 12 Auflösung
Im Fall der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke ist das gesamte vorhandene Vermögen der SOS-Kinderdorf e.V. (Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.) zweckgebunden für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Reinheim am 25. September 1993 verabschiedet.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Reinheim am 30. September 2001 geändert.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Reinheim am 5. Mai 2002 geändert.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Reinheim am 7. September 2003 geändert.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Reinheim am 6. Juni 2004 geändert.

 

 

Theme by HermesThemes

Copyright © 2024 Perlas ng Silangan. All Rights Reserved